a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
7.4
Der Besteller ist verpflichtet, uns von einem offensichtlichen Transportschaden unverzüglich, spätestens nach 10 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben.
7.5
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch uns Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
8.2
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor.
8.3
Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
8.4
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Wir können insbesondere verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
8.5
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
8.6
Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen in- soweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8.7
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
9.
Beschaffenheitsgarantien, Beanstandungen, Sachmängel
9.1
Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Ab- senden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
9.2
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wird.
9.3
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.4
Sachmängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.5
Der Besteller hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bei uns anzuzeigen. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst. Für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.6
Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.7
Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.8
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.9
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8. entsprechend.
9.10
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 11. (Beschränkung von Schadensersatzansprüchen).
9.11
Eine Rücksendung von Waren ist nur unter Angabe einer vorher bei uns einzuholenden RMA Nummer gestattet. Unangemeldete Rücksendungen ohne RMA Nummern werden nicht angenommen und an den Besteller auf dessen Kosten zurückgesandt.
10.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
10.1
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller einen höheren oder der Lieferer einen niedrigeren Schaden nachweist. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.2
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 6 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11.
Haftungsbeschränkungen
11.1
Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – auch bei
11.2
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jegliches Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, im Fall leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Vertragsstrafansprüche etwaiger Abnehmer bzw. Kunden des Bestellers sind für uns in keinem Fall vorhersehbar oder typisch. Mittelbare Schäden sind Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur
• bei Vorsatz
• bei grober Fahrlässigkeit
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
• oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. insoweit ausgeschlossen.
11.3
Unsere Haftung bei Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten wiederherzustellen, es sei denn, die Sicherung von Daten oder Liefern entsprechender Routinen ist Bestandteil unserer vertraglichen Leistungen, etwa im Rahmen von Softwarelieferungen oder die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kunde wird insoweit auf die Obliegenheit hingewiesen, in angemessenen Abständen Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen.
11.4
Soweit dem Besteller nach diesem Art. 11 Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.5
Ein Einsatz der Vertragsprodukte in medizinischen Anwendungen oder in Bereichen, die direkt der Personensicherheit dienen, ist ausgeschlossen.
12.
Datenschutz
Erklärung zu personenbezogenen Daten
• Personenbezogene Daten sind Informationen wie Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse, die direkt einer Person (Betroffenen) zugeordnet werden können.
• Personenbezogene Daten, die uns der Besteller zur Verfügung stellt, dienen der Abwicklung der Bestellung, der Lieferung der Waren sowie der Abwicklung der Zahlung.
• Ggf. beziehen wir Informationen zum bisherigen Zahlverhalten sowie Bonitätsinformationen von Auskunfteien. Wir behalten uns vor, auf Grund der erhaltenen Informationen ggf. die Bezahlung auf Vorkasse zu beschränken.
• Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten.
• Der Betroffene hat gemäß Art. 15, 16, 17 und 21 DSGVO ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch/ Widerruf über die Daten bzw. seiner Einwilligung. Entsprechende Anfragen oder Anträge sind zu richten an:
Timemaster, Zweigniederlassung der ELV Elektronik AG, 26789 Leer, Email an:
13.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1
Erfüllungsort ist Leer.
13.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist Leer. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
13.3
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14.
Salvatorische Klausel
14.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.